Leistungsschutzrecht aus Sicht einer Suchmaschine (2013)

Wolf Garbe
11 min readMar 3, 2013
Source: https://unsplash.com/photos/S5XON9lNFvo

Lex Google from a search engines perspective — a German law threatening the internet as we know it.

Worum geht's

Leistungsschutzrecht für Presseverlage durch das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Hier die entscheidenden Passagen:

§ 87f (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

§ 87g (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.

§ 87g (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des dritten auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Als Begründung für die Ausnahme einzelner Wörter oder kleinster Textausschnitte von der Vergütungspflicht (§ 87f — fett markiert) wurde das Grundrecht auf Information genannt und darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof 2011 entschieden hatte, dass Google „Thumbnails“ genannte Vorschaubilder in Suchergebnissen zeigen darf.

Update Juni 2014
Trotzdem klagt die VG Media gegen Google auf Zahlungen nach dem Leistungschutzrecht. Laut Heise werden Forderungen auch gegenüber der Deutsche Telekom, Microsoft, Yahoo sowie 1&1 erhoben. An der VG Media sind die Verlage Springer (Bild, Welt), Burda (Focus), Funke (WAZ, Hamburger Abendblatt), Madsack (Hannoversche Allgemeine, Leipziger Volkszeitung), M. DuMont Schauberg (Kölner Stadtanzeiger, Express) und Aschendorff (Westfälische Nachrichten) beteiligt.
Dieser zu erwartende Rechtsstreit ist Folge der von uns kritisierten Unklarheit des Gesetzes bezüglich der vergütungsfreien Anzahl von Worten/Zeichen.

Unklarheit mit Methode

Ein Gesetz sollte Rechtssicherheit schaffen und nicht Unsicherheit und Grauzonen.
Rahmenbedingungen müssen klar definiert sein, und Angebote die darunter fallen gekennzeichnet werden, und zwar maschinenlesbar:

  • Was ist ein Presseerzeugnis und wer ist damit ein Presseverleger (zählen Blogs dazu? Wenn ja, dann lehnt die Mehrheit der Presseverleger das Gesetz zu ihrem vermeintlichen Schutz ab, wenn nein weshalb wird dann eine Minderheit privilegiert und das gesamte Internet als Geisel zur Durchsetzung ihrer Interessen genommen)
  • Welche Angebote stammen von einem Presseverleger und fallen damit unter das Gesetz, wenn deren Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist
  • Wie viele Worte/Zeichen sind zulässig (ohne diese Angabe ist alles was länger als zwei Worte ist Russisch Roulette)
  • Fallen Worte in einem Link (sprechende URL) auch unter die Beschränkung? Eventuell wird dadurch eine Verlinkung unmöglich.
  • Dürfen Sprechende URL auch angezeigt werden, oder müssen sie vor dem Nutzer verborgen werden (der weiß dann nicht auf was er klickt)
  • Werden Worte in einem Link (Sprechende URL) auch gezählt, wenn Titel und sprechende URL identisch sind, wird doppelt gezählt?
  • Wann ist ein Jahr vorbei (wie erfährt man das Veröffentlichungsdatum, wenn dessen Angabe nicht vorgeschrieben ist)
  • Was ist gewerbliche Nutzung? Ist der Blog eines Unternehmens eine solche, oder ein Blog mit Werbung? Oder definiert sich gewerbliche Nutzung über eine große Anzahl von Nutzern oder veröffentlichten Zitaten (analog Filesharing Urteilen)

Eine zentrale Clearingstelle sollte Angaben über Veröffentlichungsdatum und ob eine Seite dem Leistungsschutzrecht unterliegt manipulationssicher verwalten, um Abmahnfallen zu vermeiden.

Die Mär vom Parasiten

Die offizielle Begründung: „Der Presseverleger wird so vor der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und von gewerblichen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, geschützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben.“

Nun, Suchmaschinen haben ihr Geschäftsmodell nicht auf die systematische Nutzung verlegerischer Leistung aufgebaut. Suchmaschinen gab es lange bevor die Presseverleger das Internet für sich entdeckt haben. Sie erbringen eine eigenständige Leistung der Indizierung von Informationen um deren quellenübergreifende Auffindbarkeit sicherzustellen. Die Mehrzahl der Suchergebnisse stammt eben nicht von den Presseverlegern, sondern von Blogs, Foren, Unternehmenswebseiten, Wikipedia, Quora, Stackoverflow, Linkedin, Amazon, Social Networks, Open Source Projekten, akademische Seiten, privaten Homepages¸ Vereinen, Schulen, Städten und Gemeinden um nur einige zu nennen.

Warum ist Google so erfolgreich? Weil es sich auf Kosten der Presseverleger bereichert? Nein, weil Millionen von Firmen so sehr von einer Auflistung in den Suchergebnissen profitieren, das sie bereit sind dafür viel Geld zu bezahlen. Sowohl für Adwords um in der Werbung aufzutauchen als auch für SEO, um in den organischen Ergebnissen vordere Plätze einzunehmen. Auch die Presseverleger profitieren so sehr von Google, den zusätzlichen Besuchern und Werbeerlösen, dass sie bisher die robots.txt nicht geändert haben, um Google an der „systematischen Nutzung ihrer verlegerischen Leistung“ zu hindern.

Ein alternatives Geschäftsmodell von Suchmaschinen ist übrigens „Paid Inclusion“, also die bezahlte Aufnahme einer Webseite in den Index einer Suchmaschine. Ein Geschäftsmodell das Suchmaschinen vor der systematischen Nutzung ihres Traffics durch gewerbliche Presseverleger schützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben

Suchmaschinen und Aggregatoren sind nicht parasitär, sondern von allen Bürgern in einer Informationsgesellschaft dringend benötigte Tools um die Informationsflut beherrschen zu können, Vielfalt zu sichern und Bias zu vermeiden.

Presseverleger geben Geld aus um Content zu erstellen. Ein großer Teil der Besucher / des Umsatzes kommen über Suchmaschinen (Quelle: Verband Deutscher Zeitschriftenverleger)

Suchmaschinen geben Geld aus um Content durchsuchbar zu machen. Nur ein kleiner Teil der Suchergebnisse / des Umsatzes kommen von Presseverlegern.

Es gibt also eine Symbiose, bei der die Presseverleger von Suchmaschinen deutlich mehr profitieren als umgekehrt:
• wenn der Presseverleger an den Umsätzen der Suchmaschinen beteiligt werden will, müsste er die Suchmaschinen auch an seinen Umsätzen beteiligen
• wenn ein Presseverleger die Suchmaschinen an seinen Kosten beteiligen will, müssten die Suchmaschinen ihn auch an ihren Kosten beteiligen.
• wenn der Presseverleger eine Gebühr für Zitate erhebt, müsste er eine für das Listing seiner Seiten in der Suchmaschine bezahlen.

Wo bleibt das Leistungsschutzrecht für Suchmaschinen?

Entwicklung und Betrieb von Suchmaschinen kosten Geld. Viel Geld. Suchmaschinen sind für die Gesellschaft mindestens so systemrelevant wie Presseverleger, um Transparenz und Vielfalt von Informationen und die Auffindbarkeit vorhandenen Wissens zu sichern.
Warum sollen Presseverleger von den Investitionen der Suchmaschinen kostenlos profitieren, die Suchmaschinen von denen der Presseverleger aber nicht?
Nun gibt es in Deutschland mehr Presseverleger als Suchmaschinen. Werden deshalb Gesetze für Presseverleger und nicht für Suchmaschinen oder gar den Bürger gemacht?

Der Kuckuck im fremden Netz.

Das Internet wurde nicht von den Presseverlegern erfunden. Es wurde erfolgreich durch Offenheit, Austausch und Verlinkung. Den Walled-Garden Gegenentwurf Compuserve kennt heute kaum jemand mehr. Suchmaschinen gab es lange bevor die Presseverleger das Internet für sich entdeckt haben.
An den vielen Besuchern im Internet im Allgemeinen, und an den durch die Suchmaschinen generierten im Speziellen ist man natürlich interessiert, aber die Offenheit die dazu geführt hat will man beseitigen. Fail.

Der Effekt

Alle verlieren. Presseverleger, Suchmaschinen und vor allen die Nutzer.

Es ist kaum zu erwarten das die Suchmaschinen auf Basis eines einseitigen Gesetzes jetzt die Wirtschaftsförderung für Verlage und überholte Geschäftsmodelle übernehmen werden.

Möglicherweise werden jedoch Publikationen deutscher Presseverleger aus dem Index der Suchmaschinen verschwinden, und damit weiter an Bedeutung verlieren. Andererseits ist dies eine Chance für non-mainstream Medien und internationale Player, die Filter Bubble zu durchbrechen und die Informationsvielfalt zu stärken.

Oder Suchmaschinen ziehen sich aus Deutschland zurück, und betreiben den Service zukünftig aus Ländern mit liberaler Gesetzgebung. Wird dann der Zugang zu Google aus Deutschland blockiert wie in China, Nord Korea oder Iran? Endet Freiheit da, wo sie mit Lobbyinteressen kollidiert?

Durch deutsche Politik wird so Suchmaschinen-Innovation aus Deutschland behindert, und damit die Vormachtstellung von US Diensten in Deutschland zementiert.
Startups werden die Aufbürdung zusätzlicher Kosten und das finanzielle Risiko durch Abmahnungen vermeiden und Länder mit freiem Internet wählen. Wenn schon kein Hightech, dann wenigstens Wirtschaftsförderung für Anwälte, Gerichte und Abmahnindustrie.

Die Bundeskanzlerin eröffnet die CeBIT unter dem Motto “Shareconomy”, nachdem gerade ein Gesetz beschlossen wurde dass das Gegenteil bewirkt.

Das Ziel

Neben den ohnehin erheblichen Entwicklungs- und Betriebskosten sollen Suchmaschinen zukünftig auch noch dafür bezahlen, dass sie den Content der Presseverleger indizieren, ihnen Besucher zuführen, und damit deren Werbeumsätze erhöhen.

In einer Marktwirtschaft würden die Suchmaschinen dies zukünftig nur noch für den Großteil der Inhalte tun, die das Leistungsschutzrecht nicht betrifft (Blogs, Foren, Unternehmenswebseiten, Wikipedia, Amazon, Social Networks, Open Source, akademische Seiten, private Homepages¸ Vereine, Schulen, Städte und Gemeinden etc. ).
Die Verlagsangebote würden aus den Suchergebnissen verschwinden, und durch freie Inhalte ersetzt werden.

Die Schwammigkeit des Gesetzes führt jedoch zu Rechtsunsicherheit, die verhindert vom Gesetz betroffene Inhalte eindeutig zu identifizieren und auszuschließen.
Diese Unsicherheit zwingt die Suchmaschinen entweder zur vollständigen Aufgabe, macht sie zum permanenten Ziel der Abmahnindustrie, oder zwingt sie eben doch eine Art Schutzgebühr zu zahlen, selbst um unbehelligt auch nur den Großteil der vom Gesetz nicht berührten (aber als solche nicht identifizierbaren) Inhalte zu indizieren.

Natürlich sollte jeder das Verfügungsrecht über seine Inhalte haben. Dazu gibt es seit vielen Jahren die robots.txt, die von allen großen Suchmaschinen respektiert wird.
Die Presseverleger die sich gegen die kostenlose Nutzung ihrer Inhalte sträuben, haben also ein einfaches Mittel dieses zu verhindern, ganz ohne Gesetz. Sie setzen es jedoch nicht ein, da sie sich bewusst sind in welchem Maße sie von den Suchmaschinen profitieren.
Stattdessen nutzt diese kleine Minderheit der Inhaltsanbieter ihren Einfluss auf Politik und Gesetzgebung, um zusätzlich zum Besucherstrom auch noch einen Revenuestream von den Suchmaschinen zu erzwingen. Kollateralschäden, die die Grundfesten des Internets erschüttern werden dabei billigend in Kauf genommen. Im Ergebnis leiden alle User und Inhaltsanbieter unter der Beschränkung aller Suchergebnisse auf den Titel.

Das dies nicht nur die einseitige Sichtweise einer betroffen Suchmaschine ist zeigen die folgenden Pressestimmen:

Die Tageszeitung Grafschafter Nachrichten schreibt, im Streit mit Google “gehe es im Kern darum, dass der amerikanische Konzern ein Geschäftsmodell gefunden habe, das den deutschen Verlagen bislang fehle. Und anstatt sich selbst kreativ und mutig auf die gewaltigen Herausforderungen einzustellen, die der Medienwandel mit sich bringe, machten es sich viele Verlage und ihr Verband allzu leicht, indem sie sich zurücklehnen, die Hand aufhalten und vom Erfolg anderer profitieren wollen” .

Die ZEIT ONLINE schreibt “Um dieses Verbot [Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen] geht es den Verlagen gar nicht. Sie wollen ein anderes. Denn Verlage machen ihre Artikel und Geschichten im Internet bewusst jedem zugänglich und verdienen damit Geld. Allerdings gibt es jemanden, der noch viel mehr Geld verdient, da er anders als irgendwelche deutschen Medien weltweit agiert, mit einer Suchmaschine einen ziemlich sinnvollen Dienst bietet und Milliarden Menschen erreicht: Google. Von dem Geld dieses Unternehmens wollen Verlage etwas abhaben, auch wenn ihr Geschäftsmodell ein anderes ist als das der Suchmaschine.”

Ohne dass die Presseverleger gezwungen sind ihre Inhalte die unter das Leistungsschutzrecht fallen zu kennzeichnen wird das gesamte Internet als Geisel genommen.

Das dunkle Geheimnis

Die eigentliche Problematik des Leistungsschutzrechts bleibt bisher weitgehend unbemerkt. Die Unterscheidung der mehrheitlichen kostenlosen Inhalte von den kostenpflichtigen Inhalten ist nicht möglich.

Natürlich sollen Urheber oder Eigentümer über die Verwertung ihres Content entscheiden dürfen. Selbst wenn sie die Nutzung verbieten, und dies den Nutzern und der Gesellschaft schadet. Die Alternative ist ja nur einen Link entfernt. Selbst wenn sie einen Preis festlegen, der ungerechtfertigt oder zu hoch ist. Dann wird eben nicht gekauft. Schön wärs.

Das Leistungsschutzrecht legt zwar die Kostenpflicht bestimmter Angebote fest, nicht aber deren Kennzeichnung. Eine manuelle Abfrage der Kostenpflicht oder Vertragsverhandlung ist bei Millionen Anbietern (100 Milliarden Seiten von 200 Millionen Domains im Web) unmöglich. Und sich über einen Preis zu einigen bevor überhaupt bekannt ist wie häufig der Content in einem Suchergebnis auftaucht ist kaum möglich. Ein Großteil der potentiellen Suchergebnisse gehört zum Long Tail, wird also sehr selten oder nie angezeigt. Trotzdem soll dafür gezahlt werden.

Dadurch wird der rechtssichere Betrieb von Suchmaschinen unmöglich gemacht, sei denn man unterwirft sich einer pauschalen Zahlung, egal ob und in welchem Umfang man vom Gesetz betroffene Inhalte nutzt. Die naheliegende und legale Variante sich auf kostenfreie Angebote zu beschränken, wird durch deren fehlende Identifizierbarkeit verhindert. Sicher ein Versehen. Oder „ein Angebot, das man nicht ablehnen kann“™

Der Ausweg

Da die Presseverleger nicht die unter das Leistungsschutzrecht fallenden Inhalte markieren, hilft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung nicht unter das Leistungsschutzrecht fallender Inhalte, durch eine Koalition von Inhaltanbietern und Suchmaschinen im Interesse aller Nutzer.

Die Anbieter können in einer maschinenlesbaren Lizenz die kostenlose Nutzung von Überschriften und Textausschnitten einer definierbaren Länge gestatten.

Maschinenlesbare Kennzeichnung durch Erweiterung der robots.txt:

Title-lenght: 80

Snippet-length: 160

Image-size: 200x200

SpeakingUrl-display: yes

Copyright: 'Freedom of Citation License v1.0: Free manual and/or
automatized citation is granted for the content hosted on this
domain, within the restrictions defined in disallowed,
titleLength, snippetLength, imageSize, speakingUrlDisplay as long
as there is a link to the original source.
All rights from the German Leistungsschutzrecht are waived.'

robots.txt extension proposal ‘Freedom of Citation License v1.0

Ranking

Die Aufgabe einer Suchmaschine besteht darin, den Nutzer bei der Suche nach für Ihn relevanten Webseiten zu unterstützen. Die Suchmaschine übernimmt dabei einerseits eine Vorauswahl durch die angezeigte Ergebnisliste, andererseits entscheidet der Nutzer dann auf Basis der in Title, Snippet, Url und Thumbnail enthaltenen Informationen ob er einen Link aufruft.
Die Aufgabe der Suchmaschine besteht also auch darin den Nutzer bei seiner Entscheidung durch die Anzeige ausreichender Information über die Webseite zu unterstützen.

Webseiten, die nur begrenzte Information zur Verfügung stellen und damit eine informierte Entscheidung des Nutzers erschweren, und deren Relevanz für den Nutzer schwer ersichtlich ist, werden deshalb im Ranking abgewertet. An der Spitze der Suchergebnisseite werden Seiten angezeigt, bei denen der Anbieter die Suchmaschine dabei unterstützt, dass der Nutzer die für ihn relevantesten Informationen auszuwählen kann.

Was machen wir?

Wir haben unsere Suche kostenneutral an das Leistungsschutzrecht angepasst:

  • Es werden nur noch Suchergebnisse angezeigt, deren Quellen nicht unter das Leistungsschutzrecht fallen oder die eine kostenfreie Nutzung gestatten.
  • Suchergebnisse, deren Quellen unter das Leistungsschutzrecht fallen werden nicht mehr angezeigt.
  • Für Quellen die unter das Leistungsschutzrecht fallen, und eine Anzeige in den Suchergebnissen wünschen, erheben wir eine Listungsgebühr in Höhe der dadurch im Rahmen des Leistungsschutzrechts entstehenden Kosten.

Nicht unter das Leistungsschutzrecht fallenden Quellen werden wie folgt identifiziert:

  • eine manuell erstellte Whitelist
  • eine Erweiterung der robots.txt

Update: Inzwischen beziehen die ersten Verlage und Publikationen Stellung zum Leistungsschutzrecht und gestatten ausdrücklich die Nutzung von Snippets: Heise, Golem, Gamona, Winfuture, Techstage, PC-Welt, t3n, iBusiness, l-iz.
Dies ist ein erster wichtiger Schritt, aber für Dienste die Web-Scale arbeiten führt kein Weg an einer maschinenlesbaren Lizenz/Freigabe vorbei. Jeden Tag werden zwei Millionen neue Domains registriert. Die in Newsmeldungen enthaltenen Freigaben einiger Quellen sind da nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Update: Im Zuge der EU-Copyright-Reform haben die Abgeordneten für Upload-Filter und fünfjähriges Leistungsschutzrecht für Presseverleger und Nachrichtenagenturen im Internet gestimmt. Auch kleinste Auszüge aus Texten in Form sogenannter Snippets sind betroffen. Ebenso Links deren Webadressen geschützte Überschriften von Presseartikeln enthalten.

Die Verlage müssen ihre vom Leistungsschutzrecht betroffenen Inhalte nicht kennzeichnen.

Somit wird das gesamte Internet als Geisel genommen. Es besteht keine Möglichkeit sich auf die mehrheitlich kostenfreien Inhalte zu beschränken. Es muss also an die Presseverleger gezahlt werden, selbst wenn man nur kostenlose Inhalte nutzen möchte. Ein Unterschied zu einer privat erhoben Internetsteuer oder einem Schutzgeld ist kaum erkennbar. Es entsteht ein gigantischer Wettbewerbsnachteil gegenüber nichteuropäischen Unternehmen (US, China, Russland, Indien). Selbst wenn man diese europäische Internetsteuer entrichten möchte, ist es für ein Startup kaum möglich europaweit mit tausenden Rechteinhabern “faire und angemessene Lizenzvereinbarungen” abzuschließen.

Eine Gesetzgebung gegen die Mehrheit der Bevölkerung und die europäischen Internet-Unternehmen, zugunsten von Verlagen die ihre Kernaufgaben verloren oder freiwillig aufgegeben haben: Das Bedrucken von Papier und verteilen der Zeitungen an Haushalte und Kioske wurde durch das Internet überflüssig, das Monopol auf Meinung und Information wurde durch Blogs und Soziale Medien gebrochen, und die Funktion als “Vierte Gewalt” wurde ausgerechnet in einer an Krisen reichen Zeit vollständig aufgegeben. Das sich eine so massiv gegen die Interessen Europas gerichtete Politik durchsetzen kann, zeigt welchen Schaden die Demokratie durch Lobbyismus bereits genommen hat.

Wir unterstützten IGEL, die Initiative gegen Leistungsschutzrecht.

Originally published at blog.faroo.com on March 3, 2013.

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